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FAQ: Allgemeine Benutzungshinweise
Mit diesem Service können Wahlberechtigte online einen Antrag auf Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl stellen.
Bitte senden Sie uns den Briefwahlantrag nur einmal und nicht zusätzlich per Post, Fax oder E-Mail zu.
Füllen Sie den Antrag nur aus, wenn Sie per Briefwahl oder nicht in Ihrem Wahllokal, sondern in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen wollen, beispielsweise wenn Ihres nicht barrierefrei ist.
Bitte beachten Sie, dass, wenn Sie einen Antrag auf Briefwahl stellen, Sie am Wahltag nicht mehr mit Ihrer Wahlbenachrichtigung, sondern nur mit dem ausgestellten Wahlschein in einem Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen können.
Sie können den Antrag für die Bundestagswahl online in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025 stellen. Sie müssen nicht auf Ihre postalische Wahlbenachrichtigung warten. Füllen Sie die Pflicht-Felder in dem Online-Formular aus. Anzugeben sind: Vorname(n), Nachname, Geburtsdatum, Wohnanschrift (Meldeanschrift) und die Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen gesendet werden sollen. Sie können Ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn Sie nach dem Absenden des Antrags eine Bestätigung erhalten möchten. Diese E-Mail enthält außerdem weitere Informationen zur Briefwahl. Für Rückfragen seitens Ihrer Wahldienststelle können Sie Ihre E-Mail-Adresse und/oder Ihre Telefonnummer angeben. Schließen Sie den Vorgang mit „Senden“ ab.
Ihr Briefwahlantrag wird direkt an Ihre Wahldienststelle gesendet. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen im Regelfall innerhalb von drei bis vier Arbeitstagen nach Antragseingang zugestellt. Der Versand beginnt ab dem 7. Februar 2025. Nehmen Sie bei Rückfragen oder, wenn Sie Ihre Unterlagen nicht erhalten haben, Kontakt mit Ihrer Wahldienststelle auf. Ein Ersatz von Briefwahlunterlagen ist bis Samstag, 22.02.2025 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr in Ihrer Wahldienststelle oder bis Freitag, 21.02.2025 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der Zentralen Briefwahlstelle möglich.
Es ist unzulässig, den Online-Briefwahlantrag für Andere zu stellen!
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren Straftaten bei Wahlen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 - 108d Strafgesetzbuch).
Alle Felder, die nicht den Zusatz „Optional“ aufweisen, müssen Sie für eine Bearbeitung Ihres Antrags notwendigerweise ausfüllen. Alle Felder, die mit „Optional“ gekennzeichnet sind, enthalten freiwillige Angaben.